⚙ Vereinssatzung Version 2
§ 1
Name, Sitz und Zweck
- Der Verein führt den Namen „Mournival".
- Der Sitz des Vereins ist in der Schweiz, 5728 Gontenschwil, Alte Strasse 352.
- Der Verein verfolgt das Ziel, eine Gemeinschaft für Liebhaber des Warhammer 40k-Spiels zu bilden. Zu den Aktivitäten gehören regelmässige Spiele (einmal pro Monat), Treffen, das Bemalen von Modellen und der Austausch von Lore. Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
§ 2
Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die ein Interesse am Warhammer 40k-Spiel hat.
- Der Vorstand prüft Anträge auf Mitgliedschaft vor und legt sie dann der Generalversammlung oder einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung vor. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und entscheidet so gemeinsam über die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit.
§ 3
Mitgliedsbeiträge
- Die Mitglieder zahlen jährliche/monatliche Beiträge, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 4
Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Präsident, der Vizepräsident und die Generalversammlung.
§ 5
Der Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten Johann Jüttner und dem Vizepräsidenten Christian Enz.
- Der Vorstand ist verantwortlich für die laufende Organisation und die Vertretung des Vereins nach aussen.
- Der Vorstand wird von den Mitgliedern der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
§ 6
Die Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
§ 7
Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten in der Generalversammlung.
§ 8
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.